Binge und Kollegen GbR

Ergänzungspflegschaft

Dem Ergänzungspfleger werden Teilbereiche des Sorgerechtes übertragen. Dieses bedeutet, dass der oder die Sorgeberechtigten ihre elterliche Verantwortung nicht in allen sorgerechtlichen Belangen wahrnehmen können. Für den Eingriff in das Sorgerecht ist der Familienrichter zuständig, er ordnet die Ergänzungspflegschaft an (§ 1909 Abs.3). Das Aufgabengebiet des Ergänzungspflegers ist genau festgelegt: z. B. Gesundheitsfürsorge, Aussagegenehmigung, Vermögenssorge etc.

Zusätzlich zum Beschluss des Familiengerichts benötigt der Ergänzungspfleger die Bestallungsurkunde. Für die Bestallung des Ergänzungspflegers ist der Rechtspfleger zuständig (§1915 Abs. 1). Dieser verpflichtet den Ergänzungspfleger und händigt die Bestallungsurkunde aus. Erst nach Erhalt dieser Urkunde darf der Ergänzungspfleger tätig werden. Der Ergänzungspfleger steht unter der Aufsicht des Familiengerichtes und unterliegt der Berichtspflicht dem Gericht gegenüber. Die Ergänzungspflegschaft wird entweder zeitlich begrenzt oder wird jährlich vom Rechtspfleger überprüft. Ob eine Notwendigkeit zur Fortführung weiterhin besteht, hat auch der Ergänzungspfleger in eigener Verantwortung zu prüfen.