NDR Info -Das Forum – 22.11.2011
Neues Konfliktfeld im Familienrecht Streit um das Umgangsrecht nach einer Scheidung
Autorin: Astrid Springer
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. ( Abs. 2 ) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“
So steht es ( in § 1684 Abs.1 und 2 ) im Bürgerlichen Gesetzbuch,
Nachdem Mutter und Vater grundsätzlich auch nach einer Scheidung die elterliche
Sorge für ihre Kinder weiterhin gemeinsam ausüben können, verlagerte sich der
„Streit ums Kind“ auf ein neues Feld. Nicht mehr um die alleinige elterliche Sorge,
sondern um das Umgangsrecht wurde und wird seitdem gekämpft; darum also, wann
und wie oft und unter welchen Umständen Sohn oder Tochter den getrennt lebenden
Elternteil sehen dürfen.
Die Umgangsstreitigkeiten vor den Familiengerichten nahmen in kurzer Zeit derart zu, dass der Gesetzgeber sich quasi genötigt sah, regulierend einzugreifen. Am 1. September 2009 kam die so genannte „Umgangspflegschaft“ ins Gesetz. Die Diplom-Pädagogin Birgit Kaufhold wird vom Gericht als eine solche Umgangspflegerin bestellt und erläutert ihre Aufgabe.
Grundsätzlich ist es Ziel einer Umgangspflegerin, Umgang umzusetzen; und ich
sehe es so, dass ich in der Rolle als Umgangspflegerin Kindern helfe, Umgang
zu beiden Eltern wahrzunehmen oder Kindern zu ihrem Recht auf Umgang zu
beiden Elternteilen zu verhelfen.
In der Unterstützung des Kindes ist sie dabei aber nicht so frei wie ein Verfahrensbeistand, der oder die ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt. Denn: Sie hat einen definitiven Auftrag vom Gericht – nämlich dafür zu sorgen, dass ein Umgang stattfindet, sofern er dem Kind nicht schadet. Juristisch gesprochen muss der Umgang „dem Wohl des Kindes“ dienen.
Katja ist 14 Jahre alt. Sie und ihr Vater leben inzwischen getrennt von der Mutter, mit
der Katja trotz mehrjähriger Misshandlungen in Kontakt bleiben und Umgang haben
möchte.
Ute Kuleisa-Binge, von Beruf Erzieherin, ist die vom Gericht für Katja bestellte
Also es ist vom Gericht eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden, weil
Katja ihre Mutter sehen möchte, aber nicht alleine sehen möchte. Sie hat sich
Unterstützung gewünscht. Es haben dann Umgänge stattgefunden, die unschön
verlaufen sind. Es haben viele Gespräche gemeinsam mit Katja und der Mutter
und meiner Person stattgefunden, wo wir über den weiteren Verlauf gesprochen
haben, der dann aber sehr häufig von der Mutter abgeändert wurde oder nicht
so eingehalten wurde.
Also wie Frau Kuleisa-Binge schon gesagt hat. Ich habe mir dann
Unterstützung gewünscht, weil es alleine immer wieder eskaliert ist. Ich hätte
vermutlich nicht wirklich Angst, aber ich hätte mehr Respekt gehabt, und ich bin
auch so ein Typ, der sich nicht traut, die Meinung im Endeffekt dann wirklich zu
sagen.
So wie bei Katja liegen auf dem Weg zu einem Umgang mit der getrennt lebenden Mutter oder dem Vater viele Schwierigkeiten.
Die vielfältigen Probleme im Umgangsrecht beschäftigten in diesem Jahr auch den
Deutschen Familiengerichtstag. Sabine Happ-Göhring leitete den entsprechenden
Arbeitskreis. Sie kennt die Umgangsproblematiken aus ihrer Arbeit als Richterin am
Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg.
Die Feststellung ist aber schwierig. Manchmal ist es so, dass die Kinder uns
berichten, sie wollen nicht zu einem Elternteil. Dann ist aber trotzdem die Frage,
ob es mit ihrem Wohl nicht vereinbar ist.
Der Wille eines Kindes und sein Wohl sind zwei unterschiedliche Begriffe. Je älter ein Kind ist, desto mehr gehen die Gerichte davon aus, dass der Wille eines Kindes auch seinem Wohl entspricht.
Je mehr wir den Eindruck haben, das ist der wirkliche, innere Willen des Kindes,
desto stärker berücksichtigen wir ihn auch; und so der Punkt, ab dem er dann
eigentlich wirklich überhaupt nicht übergangen wird, das ist so ab 13, 14.
Da ist es dann selbst dann so, wenn man den Eindruck hat, dass das Kind
aufgehetzt worden ist oder dass da irgendwelche sachfremden Erwägungen
dahinter stehen, dass wir es als so wichtig ansehen, den Willen des Kindes zu
respektieren -weil es eben zunehmend ins Erwachsenenalter hinein wächst
und weil wir ja auch Erwachsenen schließlich also schon nach der Verfassung
es zugestehen, über das eigene Leben zu bestimmen.
Bei größeren Kindern kommt hinzu, dass sie schon ihr eigenes Kinderleben führen
und lieber den eigenen Freizeit-Interessen folgen, statt die Wochenenden mit dem
getrennt lebenden Elternteil zu verbringen.
Zum Beispiel Kinder, die im Fußballverein spielen. Da stehen die Spiele am
Wochenende häufig sehr im Vordergrund, und sie haben keine Lust, statt an
Spielen teilzunehmen, den anderen Elternteil zu besuchen. Und dann geht es
für uns Richterinnen häufig darum, mit den Eltern und den Kindern zu gucken,
ob man nicht ´ne Möglichkeit findet, diese verschiedenen Wünsche unter einen
Hut zu bringen.
Und größere Kinder empfinden das als Eingriff in ihr Selbstbestimmungs-recht,
wenn sie jedes zweite Wochenende zum Beispiel zu dem anderen Elternteil
sollen, und dann gibt es natürlich auch die Fälle, wo es eine neue Partnerin gibt,
mit der die Kinder Konflikte haben, wo die Kinder sich auch schlicht und
ergreifend nicht recht wahrgenommen fühlen. Also das ist sehr vielfältig.
Besonders schwierig ist die Umgangsentscheidung bei kleinen Kindern.
Gerade bei kleinen Kindern gehen wir aber davon aus, dass sie häufig
beeinflusst werden, insbesondere vom betreuenden Elternteil. Wenn man sie
fragt, geben sie häufig zunächst einmal an, dass sie an dem Elternteil, das den
Umgang sucht, irgendetwas auszusetzen haben. Häufig berichten sie von
Vorfällen aus der Vergangenheit: dass sie vergessen worden sind; dass sie
verletzt worden sind; dass der Vater sich ohnehin nicht um das Kind gekümmert
habe.
Manchmal sind es aber auch Vorfälle, die erkennt man: Die sind nicht selbst
erlebt, sondern die das Kind vom anderen Elternteil berichtet bekommen haben
muss. Und je mehr wir den Eindruck haben, dass das gar nicht die eigene
Wahrnehmung des Kindes ist, desto weniger sehen wir diesen Fall des Kindes
als authentisch an.
Es gibt auch die Fälle, in denen die Umstände beim anderen Elternteil schwierig und die räumlichen Bedingungen problematisch sind. Rechtsanwältin Ingeborg Eisele erläutert eine Umgangsentscheidung des Kammergerichtes Berlin, die in Fachkreisen viel Kritik erntete:
Ein Beispiel für den von den Gerichten praktizierten Vorrang des Elternrechts
vor dem Kindeswohl hat das Kammergericht im Januar 2011 geliefert, in dem es
angeordnet hat, dass ein Kind beim Besuchsberechtigten übernachten soll,
auch wenn dieser beengte Wohnverhältnisse hat, kein Bett fürs Kind und in
seinem Wohnbereich kalter Zigarettenrauch hängt.
Diese Entscheidung ist nicht damit zu vereinbaren, dass international und
national der Nichtraucherschutz für Erwachsene gerade in den letzten Jahren
sehr stark gesichert worden ist, und der Begriff „Kindeswohl“ gehört in den
Regelungskontext überhaupt der Rechtsordnung.
und das heißt, dass der Vater kein Umgangsrecht hätte bekommen dürfen.
Dieser konsequente Blickwechsel weg von den Elterninteressen hin zu den Kindesinteressen ist neu und gewöhnungsbedürftig. Rechtsanwältin und Umgangspflegerin Birgit Beutel-Kurr beobachtet in ihrer Praxis:
Speziell bei den älteren Kollegen kommt es doch noch öfters vor, dass so wie
früher das ganz kontra-diktatorisch ausgetragen wird, auf der Streitebene.
Gerade in Kindschaftssachen versuche ich immer möglichst wenig in die
Schriftsätze ´rein zuschreiben. Der Schriftsatz wird an den Mandanten
weitergeleitet, dann wird der andere wieder total sauer und wenn dann der
Kollege hergeht und richtig schmutzige Wäsche in den Schriftsätzen wäscht,
dann eskaliert der Konflikt, anstatt dass man versucht, den Ball flach zu halten.
Die eigentlichen Probleme aber liegen bei den getrennt lebenden oder geschiedenen
Elternpaaren selbst.
Es ist einfach so, dass eine Trennung hoch emotional ist.
Die größte Schwierigkeit ist, dass es hier um die Belange der Kinder geht und
nicht um ihre eigenen oder ihre Partner-Probleme. Deswegen ist es ganz
wichtig, dass viele Gespräche stattfinden müssen mit den Erwachsenen, um
denen das möglichst klar zu machen, dass das das Problem ist.
Und wenn dieser Knoten geplatzt ist, dann gehen auch meistens die Umgänge
wesentlich leichter von der Hand.
Bei Katjas Mutter ist dieser Knoten noch nicht geplatzt, meint die Tochter:
Meiner Mutter ist es nicht ganz klar; denn sie versucht es auch immer so hin zu
biegen, wie sie es will, und deshalb dreht es sich mehr um sie als um mich und
unsere Beziehung zueinander. Und das ist halt ein bisschen problematisch.
Ob nach altem Recht um die elterliche Sorge oder nach neuem Recht um den Umgang gestritten wird, die eigentliche Schwierigkeit ist dieselbe geblieben, sagt Birgit Beutel-Kurr:
Die Kinder wollen normalerweise beide Eltern. Wir haben oft das Problem:
Freitags sagt das Kind zur Mama: „Du, ich möchte nicht zum Papa, da ist es
langweilig und wir gucken nur fern“ und was weiß ich; und am Sonntagabend
sagt es zum Vater: Ich möchte eigentlich nicht zur Mama. Die ist immer so
streng, und ich darf nur bis 8 Uhr Fernsehen gucken oder ähnliches.
Und es geht darum, dass man die Kinder in den Mittelpunkt stellt und den Eltern
klar macht, dass sie die Verantwortung für die Kinder haben, nicht das Gericht
und auch nicht das Jugendamt, wir wollen helfen, dass sie ihre Konflikte unter
sich austragen und nicht die Kinder als Instrument für die Konflikte benutzen.
Viele getrennt lebende beziehungsweise geschiedene Väter und Mütter glauben
nämlich nach wie vor, aus eigenem, persönlichen -quasi – „Eltern-Recht“ Umgang
mit ihren Kindern zu haben. Diese Annahme ist falsch. Richterin Sabine Happ-
Göhring vom Hanseatischen Oberlandesgericht erläutert, warum:
Das Elternrecht ist den Eltern verliehen, weil ihre Kinder ein Bedürfnis nach
Schutz, Pflege und auch Entscheidungsgewalt haben.
Das Elternrecht dient nicht den Eltern um ihrer selbst Willen ….. Also es ist nicht
etwa so, dass den Eltern das Recht zusteht, über die Kinder zu entscheiden aus
ihrer eigenen Bedürfnislage heraus.
In der Praxis einer Umgangspflegschaft sind es sehr kleine Schritte, die viel Mühe und viel Geduld erfordern, um Kinder und getrennt lebenden Vater oder Mutter wieder miteinander in Kontakt zu bringen.
Am Anfang ist es harte Arbeit, weil ich Gespräche führe mit dem Kind, mit den
Kindern, mit den Eltern, um mich in die individuelle Familienform oder in das
System einzudenken, um die Familie individuell abzuholen. Dann gibt es eine
Umgangsvereinbarung, die die Eltern unterschreiben, und die ersten drei
Umgangskontakte sind die wichtigsten -letztendlich.
Wenn die gut laufen, dann gibt es weniger Probleme in der restlichen Zeit und
die Chance ist auch sehr groß, dass man irgendwann auch beruhigt gehen
kann.
Warum der Gesetzgeber das Umgangsrecht der Kinder so ernst und die Eltern dafür in die Pflicht nimmt, erläutert Umgangspflegerin Birgit Beutel-Kurr:
Wir machen oft die Erfahrung, wenn die Kinder dann in die Pubertät kommen,
mit 13, 14, und es hat lange Zeit keinen Kontakt auch auf Betreiben des
betreuenden Elternteils stattgefunden, die fangen irgendwann an, nach dem
anderen Elternteil zu suchen.
Und dann wird es ein Boomerang, weil: Dann sagen die Kinder: „Der ist ja gar
kein so ein Hausdrachen, du hast uns praktisch den Vater oder, anders herum,
auch die Mutter, zehn Jahre vorenthalten!“ Deswegen ist es auch so wichtig,
dass diese Umgangskontakte zumindest versucht werden.
Was aber, wenn beispielsweise die Mutter, bei dem das Kind lebt, einen Kontakt zum
Vater strikt ablehnt? Dann wird der Umgang fürs Kind zur Zerreißprobe.
Das Kind wird aus dem Zuhause ´rausgenommen für einige Stunden, und es
kommt nach einigen Stunden zurück und kann eigentlich gar nicht sagen, dass
der Umgang schön war, oder dass er das genossen hat, sondern muss sich
loyal zu dem Elternteil verhalten, bei dem es lebt.
Und das ist für mich sehr oft eine Gratwanderung: Wie gehe ich damit um?
Wie sehr leidet dieses Kind? Was ist für dieses Kind in diesem Moment
auszuhalten?
Offen ist nach den Erfahrungen aus zwei Jahren Praxis, wie der Konflikt für die Umgangspflegerinnen und –pfleger zu lösen ist; denn Tatsache ist, so Ute Kuleisa- Binge.
Ich habe eine Vorgabe vom Gericht. Und das Gericht sagt: Ich soll das
umsetzen. Ich verstehe aber meine Tätigkeit so: Wenn ich merke, das belastet
ein Kind so sehr, dass ich das für mich nicht aushalten kann, dann mache ich
eine Mitteilung ans Familiengericht und sage: Ich aus meiner Sicht sehe ich,
dass hier die Umgangspflegschaft nicht die richtige Maßnahme ist, sondern hier
etwas anderes – therapeutisches, beratendes – eingeschaltet werden muss.
Es gibt auch Kollegen, die nach neuem Recht Umgangspflegschaften überhaupt
nicht mehr machen, weil sie sagen: Das ist nicht vereinbar mit dem Willen des
Kindes, und das wird von vielen Kollegen abgelehnt.
Es kommt durchaus vor, dass ein Umgang angeordnet und durchgesetzt wird ohne
Rücksicht auf die Folgen. Davon weiß Petra Schlesiger zu berichten, die in einem der
vier Hamburger Frauenhäuser arbeitet:
Gerade jetzt mit dem neuen Umgangsrecht -das ist ganz, ganz schlimm für die
Frauen mit ihren Kindern.
Diese Veränderung bewirkt, dass die Männer sofort vom Gewalttäter zum
liebevollen Vater werden und sofort Umgang kriegen. Und das bedeutet, dass
die Frau wieder in Kontakt mit dem Mann treten muss. Es gibt dann die so
genannten Elterngespräche beim Jugendamt, und der Mann wird dann seine
Kinder sehen dürfen am Wochenende, und die Kinder sind dann sozusagen
immer den Fragen ausgesetzt: Wo wohnt ihr denn? Wo seid ihr denn? Undwenn sie selber die Mutter bei der Übergabe nicht verfolgen, lassen sie sie oft
verfolgen. Da haben wir schon einige Fälle gehabt, dass die Frau von dem
Frauenhaus wieder fliehen musste in ein anderes Frauenhaus. Das sagen die
Frauen, autonomen Frauenhäuser, auch schon seit Jahren: Bitte, bitte,
gewalttätigen Männern kein Umgangsrecht!
Für gewalttätige Mütter muss das genau so gelten. Katjas Mutter hat immer noch nicht verstanden, dass es nicht um sie, sondern um die Bedürfnisse ihrer Tochter geht, wenn die sie sehen möchte.
Ich muss ganz ehrlich sagen: Dieses Kunststück bekommt man nicht immer hin.
Also das ist ein schwieriges Unterfangen, und das bedeutet ganz ganz viel
Mitarbeit der Eltern, der Erwachsenen, dass jetzt die Situation so entstanden ist,
dass Katja gesagt hat: Unter diesen Bedingungen möchte ich nicht mehr, kann
ich nicht mehr, will ich nicht mehr.
Manchmal ist eine Unterbrechung und das Respektieren des Wunsches eines
Kindes förderlich, um dann wieder neu starten zu können.
Für alle getrennt lebenden Eltern besteht die große Chance, mit Hilfe von
Umgangspflegerinnen und -pflegern die Verantwortung für das Wohl ihrer Kindes
wieder selbst zu übernehmen.
Doch das Umdenken braucht Zeit, findet Umgangspflegerin Birgit Beutel-Kurr:
Diese ganze Entwicklung ist im Prinzip ein gesellschaftlicher Prozess, der seine
Zeit braucht. Die Eltern oder die Bevölkerung muss irgendwann lernen, dass wir
gerade, wenn es um Kinder geht, nicht mehr diesen klassischen Streitprozess
führen, nämlich einer sagt A, der andere B, und der Richter, der da vorne sitzt,
entscheidet dann; sondern dass sie die Verantwortung haben und ihr Problem
mit Hilfe von den anderen selber lösen müssen. Es kann eigentlich nichts
Blöderes geben, als dass ein Richter, der sie vielleicht ein -oder zweimal
gesehen hat und die Kinder vielleicht einmal oder auch gar nicht, dass er ihnen
sagt, was sie am Samstagmittag um 16 Uhr zu tun haben.
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