Binge und Kollegen GbR

Paritätischen Bildungswerk Bundesverband

Die Perspektive der Kinder wahrnehmen

"Ich glaube, ich kenne hier in Hamburg inzwischen jede Eisdiele." Bei Pinocchio- Becher und Biene-Maja-Eis hat Ute Kuleisa-Binge schon mit so manchem Kind darüber beraten, wie es sich nach der Trennung seiner Eltern die Zukunft vorstellt. Die 52- jährige Hamburgerin ist seit 13 Jahren als Verfahrenspflegerin tätig.
VerfahrenspflegerInnen haben die Aufgabe, in Sorgerechts- und Umgangsverfahren die Interessen der Kinder zu vertreten. Mitunter werden sie deshalb auch "Anwalt oder Anwältin des Kindes" genannt.
Nora Breuer (Name geändert) brauchte eine solche "Anwältin", nachdem sich ihre Eltern vor rund zehn Jahren scheiden ließen. Anfangs übten Mutter und Vater gemeinsam das Sorgerecht aus, Nora lebte bei ihrer Mutter und besuchte jedes zweite Wochenende den Vater. Nach sechs Jahren wollte sie das gerne umdrehen. "Mama und ich haben uns damals nicht so gut verstanden, und bei meinem Vater fand ich es am Wochenende viel schöner." Da das Verhältnis zwischen den Eltern sehr angespannt war, beantragten beide das alleinige Sorgerecht. Für die damals neunjährige Nora wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt: Ute Kuleisa-Binge. Die Erzieherin hat in Hamburg beim Verein "Anwalt des Kindes" im Rahmen eines 1993 gestarteten Pilotprojekts eine Weiterbildung zur Verfahrenspflegerin absolviert und engagiert sich seitdem als Interessenvertreterin von Kindern in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren.

Für Nora war sie damals eine große Hilfe. "Ich fand es gut, dass ich Ute hatte. Ihr konnte ich alles so erzählen, wie ich es empfinde", erinnert sich die 13-Jährige. "Ich wusste, dass sie niemandem etwas sagt, was ich nicht will, und nichts hinter meinem Rücken macht." Nora fiel es nicht leicht, der Mutter zu erklären, warum sie lieber beim Vater leben wollte. "Wenn der Verfahrenspfleger mit den Eltern redet, belastet es einen selbst nicht so", sagt sie. "Und es ist gut zu wissen, dass der Verfahrenspfleger einen auch vor Gericht vertritt." Das Sorgerechtsverfahren ging aus, wie Nora es sich gewünscht hatte: Sie konnte zum Vater ziehen. Doch der Alltag bei ihm entsprach so gar nicht den Vorstellungen, die sich das Mädchen von seinem Wochenend-Papa gemacht hatte. Der hatte inzwischen eine neue Beziehung, war viel strenger als früher, und Nora fühlte sich ihrem Stiefbruder gegenüber zurückversetzt. "Der durfte viel mehr als ich, obwohl er jünger war." Nora war total unglücklich. Nach zwei Jahren stand für sie fest: "Ich will wieder zurück zur Mama." Eine Entscheidung, die den Vater schwer traf. "Er hat gesagt: ganz oder gar nicht", erzählt Nora. Wieder kam es zu einem Sorgerechtsverfahren, bei dem Ute Kuleisa-Binge erneut als Verfahrenspflegerin für das Mädchen da war, ausführlich mit ihr redete, um zu verstehen, was sie empfindet und ihre Interessen vertreten zu können. Zwei Jahre ist das jetzt her. Mit ihrer Mutter versteht die 13-Jährige sich prima. Zum Vater aber hat sie gar keinen Kontakt mehr.

"Er will nicht", sagt Nora, und hat doch die Hoffnung nicht aufgegeben, dass er eines Tages seine Meinung ändert. "Es gibt immer mal Stress mit den Eltern, egal wo man lebt", sagt die Jugendliche. Und auch, wenn sie sich damals ungerecht behandelt fühlte, - ihr Vater ist für sie ein wichtiger Mensch. Überhaupt nichts mehr mit ihm zu tun zu haben, findet sie sehr traurig.

OFT WERDEN VERFAHRENSPFLEGER ERST SPÄT EINGESCHALTET

Die Mehrzahl der Eltern, die sich scheiden lassen, behalten das gemeinsame Sorgerecht bei (Siehe Kasten rechts). "Das führt häufig dazu, dass sich Konflikte, die früher beim Streit ums Sorgerecht zu Tage traten, heute auf die Umgangs- und Besuchsschiene verlagern", sagt Ute Kuleisa-Binge. "Da wird dann vor Gericht oft sehr heftig darüber gestritten, wann und wie lange das Kind bei welchem Elternteil sein soll. Und jeder glaubt, er weiß, was die beste Lösung ist." Dabei gehe es längst nicht immer um das Kind und dessen Wohl, sondern häufig auch um Machtkämpfe, sagt Ute Kuleisa-Binge. Umso wichtiger sei es, dass eine neutrale Person die Interessen des Kindes vertrete und dessen Perspektive in der Gerichtsverhandlung einbringe. Doch leider werde sie manchmal erst sehr spät eingeschaltet, etwa wenn ein Verfahren kurz vor dem Abschluss stehe. "Da kommen den Richtern dann plötzlich Bedenken, dass einer der Prozessbeteiligten mit dem Beschluss vors Oberlandesgericht ziehen könnte, wo dann festgestellt wird, dass ja gar kein Verfahrenspfleger für das Kind eingeschaltet war." Neun Jahre nach der Reform des Kindschaftsrechts und der Einführung der Verfahrenspfleger sei vielen Richtern deren Bedeutung offenbar immer noch nicht geläufig, so Ute Kuleisa-Binge. Eine Erfahrung, die auch Corina Weber teilt. Die Juristin und Diplom-Sozialpädagogin ist ebenfalls Verfahrenspflegerin und schult seit 1998 beim Paritätischen Bildungswerk KollegInnen im Rahmen einer Weiterbildung für diese Aufgabe.
"Häufig ist das Kind schon vom Richter oder der Richterin angehört und psychologisch begutachtet worden, ehe ihm ein Verfahrenspfleger an die Seite gestellt wird", sagt sie. Andere Richter hätten völlig falsche Vorstellungen von der Aufgabe der Verfahrenspfleger. "Ich bin keine Familientherapeutin und auch keine Mediatorin, die mit den Eltern arbeitet. Mein Auftrag ist die Interessenvertretung des Kindes." Gleichwohl prüfe sie immer wieder die Möglichkeit, zerstrittene Eltern für die Nöte ihrer Kinder zu sensibilisieren. Corina Weber: "Manchmal schaffen Verfahrenspfleger es auch, Eltern im Sorgerechtsstreit wieder an einen Tisch zu bringen, sodass doch noch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Aber das geht nur, wenn die Situation nicht völlig verfahren ist." Aus vielen Gesprächen mit Kindern weiß die Verfahrenspflegerin: "Eltern, Anwälte und Richter können sich theoretisch überlegen, was für ein Kind das Sinnvollste wäre, aber das Kind kann das ganz anders erleben." Eine vermeintlich faire Besuchsregelung könne vom betroffenen Mädchen oder Jungen beispielsweise als massiver Stress empfunden werden. Häufig gerieten Kinder auch in einen emotionalen Zwiespalt. Corina Weber erinnert sich beispielsweise an einen achtjährigen Jungen, der sie mit Tränen in den Augen bat: "Sag meinem Vater, er soll nicht mehr bei uns anrufen." Denn immer, wenn er anrief, verwickelte er die Mutter in einen heftigen Streit, der dieser schwer zusetzte. "Es ist nachvollziehbar, dass das Kind diesen Streit, unter dem es leidet, abstellen will, auch wenn es eigentlich gerne Kontakt mit dem Vater hätte", sagt Weber. Ihre Aufgabe sei es dann, dies in der Stellungnahme ans Gericht auch entsprechend differenziert darzustellen. "Kinder leiden häufig unter dem Gefühl, sie trügen Verantwortung dafür, ob ihre Mama oder ihr Papa traurig sind. Davon muss man sie entlasten." Das meint auch Ute Kuleisa-Binge: "Es ist elterliche Verantwortung, dem Kind auch Entscheidungen abzunehmen." Häufig sei es für zerstrittene Eltern jedoch schwer, über die eigene Betroffenheit hinweg wahrzunehmen, was ihr Zwist beim Kind anrichte. Als Außenstehende übernehmen VerfahrenspflegerInnen daher eine Rolle als neutrale Person. Um zu dieser Vertrauen aufzubauen, benötigen die Kinder aber Zeit. "Ich hatte schon Kinder, mit denen habe ich erst drei oder vier Mal bei gemeinsamen Treffen mit ihnen und mit der Mama Lego gebaut, bis sie Vertrauen gefasst hatten", sagt Ute Kuleisa-Binge. Häufig - besonders bei älteren Kindern - reiche jedoch ein Kennenlern-Treffen, um herauszufinden, ob es eine Basis für ein vertrauensvolles Gespräch gibt. "In der Regel rede ich beim ersten Treffen mit den Kindern nicht über die anstehenden Probleme. Es ist einfach zum Beschnuppern gedacht." Nur einmal hat die Hamburgerin es erlebt, dass ein Kind sie nicht als Verfahrenspflegerin wollte. "Das war ein Junge. Der hat gesagt: Ich finde dich ja nett, aber wenn ich frei wählen dürfte, würde ich lieber mit einem Mann reden." Meistens findet das erste Treffen dort statt, wo das Kind lebt. "Die Eltern müssen mich ja auch kennenlernen und bereit sein, mich mit dem Kind alleine reden zu lassen." Das Gespräch unter vier Augen ist wichtig, damit die Kinder sich auch zwanglos äußern können, ohne die Sorge haben zu müssen, dass Vater oder Mutter im Nebenraum mithört. Spielplatz, Zoo oder Eisdiele sind als "neutraler Boden" bei den Kindern sehr beliebt.

KLEINER HELFER MIT GROSSEN OHREN

Corina Weber hat in der Regel einen kleinen Helfer dabei, wenn sie sich mit den Kindern trifft: Benjamin Blümchen. Der plüschige Elefant reist in ihrer Tasche mit und hat große Ohren, die viel hören. "Der wirkt auch noch bei Kindern, die eigentlich schon aus dem Schmusetieralter raus sind", sagt die Verfahrenspflegerin. Und selbstverständlich ist Benjamin auch bei der Gerichtsverhandlung mit dabei. "Er steht als Symbol dafür, die kindliche Perspektive wahrzunehmen." Doch längst nicht jedes Kind, dessen Eltern sich scheiden lassen, bekommt eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger an die Seite gestellt. "Manchmal rufen mich besorgte Großeltern an und fragen: Wie bekommt mein Enkelkind einen Anwalt des Kindes", berichtet Corina Weber. "Denen muss ich dann sagen: Wenn es kein Sorgerechtsverfahren gibt, gibt es auch keine Verfahrenspflegschaft. Wenn Eltern sich auf die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts einigen oder einvernehmlich beantragen, dass einem Elternteil die alleinige Sorge übertragen wird, hat das Gericht mit dem Kind überhaupt nichts zu tun. Das Kind wird dann auch nicht angehört."
In der Regel werden Verfahrenspflegschaften nur bei heftigem Streit zwischen den Eltern eingesetzt. Der Konflikt zwischen den Interessen des Kindes und der Eltern muss erheblich sein. Nach Paragraph 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann der Familienrichter beziehungsweise die Familienrichterin für das Kind einen Verfahrenspfleger bestellen, soweit dies für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. "Ob das Kind eine Verfahrenspflegschaft erhält, liegt also in der Entscheidung des Richters oder der Richterin", betont Weber. Nur in Fällen, in denen das Interesse des Kindes im Gegensatz zu dem seines gesetzlichen Vertreters stehe, sei eine Verfahrenspflegschaft in der Regel zu bestellen. Verpflichtend ist sie bei gerichtlichen Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung und bei gerichtlichen Entscheidungen über die Trennung eines Kindes von einer Pflegefamilie.
Die Rechtspraxis zur Einsetzung von Verfahrenspflegschaften sei von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, so Corina Webers Erfahrung. Zum Teil gebe es auch zwischen einzelnen Gerichten erhebliche Unterschiede. Dies betreffe nicht nur die Bereitschaft, Verfahrenspfleger zu bestellen, sondern auch den Umfang der Bezahlung. Denn VerfahrenspflegerInnen arbeiten freiberuflich und müssen ihre Arbeitszeit (mit maximal 33,50 Euro je Stunde) dem Gericht in Rechnung stellen. Und da gibt es nicht selten Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Tätigkeiten zur Aufgabenstellung gehören und welcher Zeitumfang als angemessen anzusehen ist.

VIEL VERSTÄNDNIS BEI RICHTERN

Ute Kuleisa-Binge hat diesebezüglich in Hamburg bislang keine negativen Erfahrungen gemacht - weder mit Honorarstreitigkeiten noch mit den Richterinnen und Richtern. "Sie gehen in der Regel sehr darauf ein, was ich ihnen als Verfahrenspflegerin schildere. Ich erinnere mich an keinen Fall, indem der Richter völlig anders entschieden hätte, als ich es im Interesse des Kindes empfohlen habe. Ich kann aber auch nicht in jedem Fall sagen, was die richtige Entscheidung ist. Manchmal hat der Richter einfach den Schwarzen Peter."
"Grundsätzlich ist es besser, wenn Eltern sich selbst einigen können - auch mithilfe des Gerichts. Aber Eltern haben auch das Recht zu sagen: Wir können uns nicht einigen. Das Gericht muss eine Lösung finden", sagt Heidi Fendler, Familienrichterin in Frankfurt. Wichtig sei es für sie dann zu wissen, wie die Kinder in der Konfliktsituation empfinden. "Für mich ist die gerichtliche Anhörung die einzige Chance, das zu erfahren", sagt Fendler. "Für die Kinder und ihre Eltern ist das aber immer eine sehr künstliche Situation. Verfahrenspfleger können sie in ihrem normalen Umfeld treffen und kommen viel näher an die Kinder ran - und auch an die Eltern." Ihre Einschätzung sei häufig sehr hilfreich, wenn es darum gehe, eine Lösung zu finden, die möglichst allen Beteiligten gerecht werde und die besondere Situation der Kinder nicht aus dem Blick verliere. Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Verfahren sich nicht zu lange hinzögen, weil auch das kindliche Zeitempfinden berücksichtigt werden müsse. Dazu brauche es bei Justiz und Jugendämtern vor allem mehr Personal, meint Fendler. "Ich habe derzeit alleine 400 laufende Verfahren", sagt die Familienrichterin.

WANN WERDEN VERFAHRENSPFLEGER AKTIV?

Trennen sich Eltern mit minderjährigen Kindern oder lassen sie sich scheiden, haben sie laut Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 17) gegenüber dem Jugendamt einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge. Stellen die Eltern einen Scheidungsantrag, so informiert das Familiengericht das Jugendamt, sofern von der Scheidung minderjährige Kinder betroffen sind. Das Jugendamt weist dann die Eltern auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hin. Stellt einer der Eltern einen Sorge- oder Umgangsrechtsantrag, kann das Gericht dem von der Scheidung betroffenen Kind einen Verfahrenspfleger an die Seite stellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies ist inbesondere der Fall, wenn das Interesse des Kindes beziehungsweise Jugendlichen in einem erheblichen Gegensatz zu dem seiner Eltern steht. (Paragraph 50 des Gesetzes zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit /FamFG). Erforderlich ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder einer Verfahrenspflegerin ebenso bei gerichtlichen Maßnahmen wegen Kindeswohlgefährdung und bei gerichtlichen Entscheidungen über die Trennung eines Kindes von einer Pflegefamilie.

BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT VERFAHRENSPFLEGSCHAFT

Im Februar 2000 wurde die Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche gegründet. Deren 330 Mitglieder verpflichten sich, die eigenständigen Interessen von Kindern und Jugendlichen in Gerichtsverfahren parteilich und unabhängig zu vertreten. Die BAG hat fachliche Standards entwickelt, deren Einhaltung für ihre Mitglieder verbindlich ist. Das Gesetz schreibt zwar keine bestimmte Qualifikation für VerfahrenspflegerInnen vor, die Bundesarbeitsgemeinschaft hält sie aber für erforderlich. Sie hat in ihren Standards grundlegende Qualifikationen spezifiziert. Der Verfahrenspfleger soll danach eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Grundausbildung haben und über für seine Aufgabe geeignete Zusatzqualifikationen verfügen. Die Weiterbildung des Paritätischen Bildungswerks wird anerkannt. Mit finanzieller Unterstützung der Aktion Mensch hat die Bundesarbeitsgemeinschaft zwei farbige Broschüren entwickelt, in denen Kindern und Jugendlichen die Arbeit von Verfahrenspflegern erklärt wird. Erhältlich sind sie bei der BAG Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche, Großbeerenstraße 56 E, 10965 Berlin, Tel.: 0 30/788 92 057, E-Mail: info@verfahrenspflegschaftbag.de, www.verfahrenspflegschaft-bag.de.
Die nächste bundesweite berufsbegleitende Weiterbildung zum/zur VerfahrenspflegerIn für Kinder und Jugendliche - "Der Anwalt/die Anwältin des Kindes" - beginnt am 15./16. Februar 2008 in Frankfurt am Main.
Ausschreibung und Bewerbungsunterlagen erhalten Interessierte beim Paritätischen Bildungswerk Bundesverband, Heinrich-Hoffmann-Str. 3, Tel.: 069/6706-272, fobi@paritaet.org.