Verfahrensbeistand gemäß §§ 158/ 167 FamFG
Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter/in des Kindes oder Jugendlichen
- steht dem Kind oder Jugendlichen parteilich zur Seite
- begleitet für die Zeit des Gerichtsverfahrens die Kinder und Jugendlichen und tritt an deren Seite
- arbeitet sowohl eigenständig als auch unabhängig von anderen Verfahrensbeteiligten und ist nicht weisungsgebunden
- bespricht gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen dessen Vorstellungen und tragfähige Wünsche
- bringt die Interessen der Kinder und Jugendlichen deutlich in das Gerichtsverfahren ein
- berücksichtigt das kindliche Zeitempfinden und versucht, unnötige und schädliche Zeitverluste zu vermeiden
- macht dem Kind oder Jugendlichen deutlich, wann das Verfahren und damit die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes beendet ist